„Demokratiefeindlicher“ Volkstanz

Der rechtsstaatliche Grundsatz, dass derjenige, der nichts Verbotenes tut, auch nicht verboten werden kann, ist im Berliner Regime schon lange Makulatur. Vor nur etwas mehr als einer Woche traf es die „Hammerskins“, deren Aktivitäten sich vor allem durch die Organisation nichtöffentlicher Musikveranstaltungen auszeichneten. Nun wurde mit der „Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V.“ sogar eine religiöse Gemeinschaft verboten, die seit über 70 Jahren bestanden hat.

Auch dieses Verbot wird natürlich nicht das letzte gewesen sein. Je mehr das Regime die Kontrolle über die öffentliche Meinung und über die innere Sicherheit verliert, desto mehr werden die letzten Ressourcen bei den Sicherheitskräften dafür aufgewendet, die Opposition zu bekämpfen. Ganz nach dem Motto: Wenn schon nichts mehr zu retten ist, dann reißen wir wenigstens vorher noch ein paar andere mit.

Besonders interessant ist folgender Passus aus der Pressemitteilung von Faesers Antifa-Ministerium über die Verbotswürdigkeit der Artgemeinschaft: „Zentrales Ziel war die Erhaltung und Förderung der eigenen ‚Art‘, welche mit dem nationalsozialistischen Terminus der ‚Rasse‘ gleichzusetzen ist.“ Mal abgesehen davon, dass „Rasse“ natürlich kein politischer, sondern ein naturwissenschaftlicher Terminus ist, der sich bis heute wortwörtlich auch im Grundgesetz befindet, könnte die volksfeindliche Gesinnung des Berliner Regimes damit gar nicht deutlicher ausgedrückt werden. Wer sich für die Erhaltung und Förderung der eigenen Art einsetzt, und sei es nur durch eine entsprechende Partnerwahl und Familiengründung, befindet sich bereits im Fokus politischer Verfolgung und Repression.

Die Frage ist, wie wir Nationalisten mit der wahrscheinlich gerade erst anlaufenden Verbotswelle umgehen. Die Lösung liegt eigentlich schon deutlich vor uns, wir müssen die Möglichkeiten nur zu nutzen wissen. Seit dem BVerfG-Urteil im zweiten NPD-Verbotsverfahren, das sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes orientieren musste, ist die juristische Lage für nationale Parteien entschieden: Eine oppositionelle Partei kann dann nicht verboten werden, wenn sie im Hinblick auf ihre Wahlergebnisse keine Gefahr darstellt, ihre Ziele tatsächlich umsetzen zu können. Zum anderen muss die Partei angesichts der Zahl ihrer Mitglieder, des Umfangs ihrer Organisation und der Zahl der Wahlantritte die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllen, um den Parteienstatus zu behalten. Sofern dies erfüllt ist, ist die Partei praktisch unverbietbar.

Nationale Parteien, die diese Anforderungen erfüllen, könnten nun eigene Arbeitsgemeinschaften gründen (was zum Teil ja auch schon geschehen ist), die man dann wie folgt nennen könnte: Arbeitsgemeinschaft „Musikveranstaltungen“, Arbeitsgemeinschaft „Motorrad“, Arbeitsgemeinschaft „Kinder & Jugend“, Arbeitsgemeinschaft „Brauchtum & Artglaube“ usw. usf. Die Möglichkeiten, in einer Partei legal und „verbotssicher“ im nationalen Sinne zu wirken, sind also vorhanden, sie müssen nur entsprechend genutzt werden.

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